Auszug aus unserer Satzung

 

Satzung der Leadership-Kultur-Stiftung
(letzte Änderung: 30.12.2013)

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Leadership-Kultur-Stiftung“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Landau/Pfalz.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der „Leadership-Kultur“ in allen beruflichen und gesellschaftlichen Handlungsfeldern durch Forschungsprojekte, Beratung und andere geeignete Aktivitäten, insbesondere durch berufsbegleitende, weiterbildende Studiengänge und Studienangebote.

(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch die Organisation von berufsbegleitenden Studiengängen mit Hochschulabschlüssen für

  • Führungskräfte in produzierenden und dienstleistenden Unternehmen, gesellschaftlichen Organisationen/Institutionen, die über eine hohe berufliche, fachliche oder fachwissenschaftliche Kompetenz und einschlägige Erfahrungen in leitenden Positionen verfügen.
  • Führungsnachwuchskräfte, die sich für anspruchsvollere Führungsaufgaben qualifizieren wollen.
  • Berufserfahrene Managerinnen und Manager aus allen gesellschaftlichen Bereichen, die ihre Handlungskompetenz für das Führen von Menschen in Organisationen und Institutionen weiter entwickeln wollen.
  • Hochschulabsolventinnen und –absolventen aller wissenschaftlichen Disziplinen, die eine zusätzliche Qualifikation mit einem weiteren Universitätsabschluss erreichen wollen.
  • Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung.

(3) Die Stiftung verfolgt zudem ihre Ziele durch

  • die Durchführung von Forschungsprojekten und Beratung in den Bereichen: Leadership, Unternehmensentwicklung/Innovation, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Beratung, Kommunikation, Bildung, Informationstechnologie. Ein besonderer Schwerpunkt wird in diesem Zusammenhang auf der gesundheitlichen Prävention von Führungskräften und Mitarbeitern liegen;
  • die Organisation und Finanzierung von wissenschaftlichen Institutionen;
  • wissenschaftliche Veröffentlichungen;
  • die Vergabe von Stipendien an Hochbegabte;
  • die Finanzierung von internationalen Austauschprogrammen.
  •  

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.